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Zweckvermögensgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale)

In der Fassung vom 23.7.1994, zuletzt geändert durch Haushaltsgesetz 2013/2014 vom 18.12.2012.

Bundesland: Bayern
Rechtsbereich: Haushaltsrecht, Öffentliches Vermögen
BayRS Nr. 762-7

Hier ist das Zweckvermögensgesetz im WWW zu finden:

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Bayerische Staatsregierung/juris HTML fortlaufender Text aktuell
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Änderungen seit dem 1.1.2005 durch:
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