Bundesland: Bayern
Rechtsbereich: Beamtenrecht, Öffentlicher Dienst
BayRS Nr. 2032-3-1-1
Hier ist die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.2005 durch:
Die Links zu den Fundstellen im GVBl. führen zum
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Bayerisches Landesrecht nach Rechtsgebieten - Bayerisches Landesrecht alphabetisch
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