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Verordnung über die Aufgaben, die den Ausschüssen nach 39 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht übertragen werden können

In der Fassung vom 9.2.1994.

Bundesland: Niedersachsen
Rechtsbereich: Schulrecht
VORIS Nr. 22410 01 40 00 000

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